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Als rechtlicher Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter stehen Sie vor einer Aufgabe, die kein Recht auf Fehler lässt: Sie verkaufen eine Immobilie, die jemandem gehört, der das selbst nicht mehr kann. Das Betreuungsgericht genehmigt den Verkauf, der Notar beurkundet ihn – aber die Pflicht, das Vermögen der betreuten Person zu schützen, liegt bei Ihnen. Wer dabei gegen Sorgfaltspflichten verstößt, kann persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn Sie die Immobilie aus nachvollziehbaren Gründen unterhalb des Gutachtenwerts verkauft haben und das Gericht dennoch genehmigt hat.
Dieser Artikel erklärt, wie der Verkaufsprozess gesetzlich aufgebaut ist, welche Rolle das Verkehrswertgutachten dabei spielt, und warum die richtige Reihenfolge der Schritte Sie schützt – rechtlich und persönlich.
Nach § 1850 BGB bedürfen Verfügungen über ein Grundstück, ein Erbbaurecht oder grundstücksgleiche Rechte der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das gilt für den Kaufvertragsschluss selbst – nicht erst für die Auflassung im Grundbuch. Ohne diese Genehmigung ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam: rechtlich abgeschlossen, aber noch nicht vollziehbar.
Was das Gesetz nicht ausdrücklich regelt, aber in der Praxis entscheidet: Das Gericht genehmigt nicht jeden Preis. Es prüft, ob der vereinbarte Kaufpreis dem Wohl der betreuten Person entspricht. Ein Kaufpreis, der ohne nachvollziehbare Begründung deutlich unter dem Verkehrswert liegt, wird in der Regel nicht genehmigt.
Für den Betreuer kommt noch etwas hinzu: Das Betreuungsrecht verpflichtet ihn, das Vermögen der betreuten Person sorgfältig zu verwalten und Schäden abzuwenden. Wer gegen diese Pflicht verstößt und dadurch Schaden verursacht, haftet persönlich. Ein nachträglich festgestellter Minderwert – etwa weil kein Gutachten eingeholt oder das vorhandene ignoriert wurde – kann zur persönlichen Haftung des Betreuers führen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt rechtliche Orientierung und ersetzt keine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder das Betreuungsgericht. Stand: Oktober 2026.
Bevor ein Kaufpreis vereinbart und ein Antrag gestellt werden kann, braucht das Betreuungsgericht einen Maßstab. Dieser Maßstab ist der Verkehrswert im Sinne von § 2 ImmoWertV 2021: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks erzielt werden könnte – ohne ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Wer erstellt dieses Gutachten? In der Praxis gibt es mehrere Wege: ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (vom Betreuer beauftragt oder vom Gericht bestellt), ein qualifizierter Immobilienmakler mit schriftlicher Wertermittlung, oder eine Auskunft des Gutachterausschusses der Gemeinde. Welchen Weg das zuständige Gericht akzeptiert, ist nicht einheitlich geregelt – viele Gerichte erwarten ausdrücklich ein Sachverständigengutachten. Im Zweifel klärt eine kurze Rückfrage beim Gericht, was verlangt wird, bevor Sie unnötige Kosten verursachen.
Der entscheidende Vorteil des Gutachtens für den Betreuer liegt nicht nur in der Genehmigungsfähigkeit des Antrags: Es dokumentiert, dass vor dem Verkauf systematisch und fachkundig geprüft wurde, was die Immobilie wert ist. Wer das nachweisen kann, hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Wer keines eingeholt hat und der Kaufpreis sich nachträglich als zu niedrig herausstellt, steht ohne Dokumentation da.
Der Fehler, der in der Praxis am häufigsten vorkommt, ist dieser: Ein Kaufinteressent bringt ein konkretes Angebot, der Betreuer nimmt es an, und erst danach stellt sich die Frage nach dem Verkehrswert. In dieser Situation ist die Verhandlungsposition bereits geschwächt, und das Gericht wird prüfen, ob das Angebot dem Wert entspricht.
Richtig ist: Die Wertermittlung steht am Anfang, bevor Interessenten angesprochen oder Angebote eingeholt werden. Erst mit einem dokumentierten Verkehrswert kann der Betreuer beurteilen, ob ein Angebot angemessen ist, und das dem Gericht auch nachvollziehbar darlegen.
Mit dem Gutachten in der Hand sucht der Betreuer – in der Regel über einen Makler – Kaufinteressenten. Das beste Angebot wird angenommen und dem Notar zur Beurkundungsvorbereitung übergeben. Dabei ist zu prüfen: Liegt das Angebot im Rahmen des Verkehrswerts? Wenn nicht: Gibt es nachvollziehbare sachliche Gründe – etwa erheblicher Sanierungsbedarf, besondere Lage oder eingeschränkte Vermarktbarkeit – die in der Dokumentation festgehalten werden können?
Das Gericht wird diese Frage stellen. Der Betreuer, der sie vorab schriftlich beantwortet hat, ist vorbereitet.
Der Notar beurkundet den Kaufvertrag – aber der Eigentumsübergang findet noch nicht statt. Der Vertrag ist bis zur Genehmigung des Betreuungsgerichts schwebend unwirksam: rechtlich abgeschlossen, aber noch nicht vollziehbar. Beide Parteien sind grundsätzlich gebunden, der Vollzug – Auflassung, Grundbuchumschreibung, Kaufpreiszahlung – steht jedoch aus.
Für den Käufer bedeutet das: Er kann nicht einfach zurücktreten, weil ihm die Wartezeit zu lang wird, es sei denn, der Vertrag enthält ausdrücklich eine solche Klausel. Es ist deshalb sinnvoll, den Käufer vorab über das Genehmigungsverfahren und die typischen Wartezeiten zu informieren – damit keine unrealistischen Erwartungen entstehen.
Der Betreuer stellt beim zuständigen Betreuungsgericht den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags. Zum Antrag gehören in der Regel:
Das Gericht prüft nicht nur den Preis, sondern ob der Verkauf insgesamt dem Wohl der betreuten Person dient. Es kann Rückfragen stellen, weitere Unterlagen anfordern oder in seltenen Fällen einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Je vollständiger der Antrag, desto schneller läuft die Prüfung.
Erteilt das Gericht die Genehmigung, beginnt eine Rechtsmittelfrist. Erst nach deren Ablauf – oder wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten – ist die Genehmigung rechtskräftig. Erst dann erklärt der Notar die Auflassung und stößt die Umschreibung im Grundbuch an. Die Kaufpreiszahlung ist typischerweise auf diesen Moment bedingt oder wird bis dahin auf einem Notaranderkonto verwahrt.
Es gibt Situationen, in denen der Markt nicht bringt, was das Gutachten rechnerisch ermittelt hat. Eine Immobilie in schlechtem Erhaltungszustand, in einer Lage mit geringer Nachfrage oder nach langer Leerstandszeit lässt sich manchmal nur unterhalb des Verkehrswerts verkaufen. In solchen Fällen ist ein Kaufpreis unterhalb des Gutachtenwerts nicht automatisch ein Problem – aber er muss im Antrag begründet sein.
Was Betreuer in dieser Situation tun sollten:
Was nicht funktioniert: Den Preis stillschweigend als marktgerecht bezeichnen ohne Begründung. Gerichte vergleichen Gutachten und Kaufpreis routinemäßig – das ist der Kern ihrer Prüfung nach § 1850 BGB.
Diese Fehler entstehen fast nie aus Böswilligkeit. Sie entstehen aus Unkenntnis des Ablaufs, aus Zeitdruck oder aus dem Wunsch, den Prozess möglichst reibungslos zu halten. Sie kosten dennoch Zeit, Geld oder den Genehmigungsantrag:
Wer eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht hat, die ausdrücklich den Immobilienverkauf umfasst, handelt als Bevollmächtigter – ohne gerichtlich bestellten Betreuer und ohne Genehmigungspflicht nach § 1850 BGB. Die Sorgfaltspflicht, das Vermögen des Vollmachtgebers zu schützen, bleibt gleichwohl bestehen.
In der Praxis kommt es aber vor, dass eine Vollmacht existiert, die Immobilientransaktionen nicht ausdrücklich abdeckt oder nicht in der notariell beglaubigten Form vorliegt, die Notare für die Beurkundung verlangen. In solchen Fällen ordnet das Gericht eine Betreuung an – und damit gilt § 1850 BGB wieder.
Ob eine vorhandene Vollmacht für den Immobilienverkauf ausreicht, prüft der Notar vor der Beurkundung. Es lohnt sich, diese Frage frühzeitig zu klären – bevor ein Kaufinteressent gefunden ist und Zeitdruck entsteht.
Hinweis: Die rechtliche Wirksamkeit einer Vollmacht im Einzelfall ist durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu prüfen. Stand: Oktober 2026.
Eine verlässliche gesetzliche Frist gibt es nicht – das Genehmigungsverfahren dauert so lange, wie das Gericht für seine Prüfung braucht. In der Praxis liegt die Spanne zwischen wenigen Wochen bei vollständigem, unstreitigem Antrag und mehreren Monaten bei Rückfragen, einem eigens beauftragten Sachverständigen oder einer persönlichen Anhörung der betreuten Person.
Was die Verfahrensdauer beeinflusst:
Als Betreuer ist es sinnvoll, den Käufer von Anfang an über den möglichen Zeitrahmen zu informieren und im Kaufvertrag keine zu knapp bemessenen Fristen für den Vollzug zu vereinbaren. Ein Notar mit Erfahrung im Betreuungsrecht kann hier konkret beraten.
immozeit ist ein inhabergeführtes Unternehmen mit Sitz in Kornwestheim. Bei Immobilien in Baden-Württemberg begleiten wir den Verkaufsprozess von der Wertermittlung bis zur Übergabe – und kennen die Anforderungen, die Betreuungsgerichte in der Region an Gutachten und Dokumentation stellen. Außerhalb Baden-Württembergs arbeiten wir mit erfahrenen Partnern vor Ort zusammen.
Wenn Sie gerade vor der Entscheidung stehen, wie Sie vorgehen sollen, oder wenn Sie unsicher sind, ob ein vorhandenes Gutachten für den Genehmigungsantrag ausreicht – nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Seite. Eine erste Einschätzung kostet nichts und verpflichtet zu nichts.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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